Aus dem FAQ der MFK BL
Verdunkeln von Scheiben:
Gemäss VTS Art. 71 werden an Fenster folgende Anforderungen gestellt:
Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Als Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, gelten die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben. An diesen Scheiben ist das Anbringen von Tönungsfolien, Bildern und Schriftzügen nicht zulässig, ausser es kann nachgewiesen werden, dass die geforderte Lichtdurchlässigkeit von 70 % auf der gesamten Fläche weiterhin eingehalten sind (z.B. metas-Prüfbericht).
Praktisch ist damit das Anbringen von Tönungsfolien, Bildern und Schriftzügen nur an den hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe (sofern ein rechter Aussenspiegel vorhanden ist) zulässig.
Folien, die eine starke Spiegelwirkung aufweisen, so dass andere Verkehrsteilnehmer geblendet, irritiert oder in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt werden können, sind nicht zulässig.
Ein Eintrag in den Fahrzeugausweis ist nicht erforderlich!
Hoffe es ist jetzt entlich klar.....
