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Sonnenblenden / Aufkleber auf Frontscheibe verboten?!

Verfasst: 05 Dez 2005, 08:48
von UTR
hallo zusammen
Samstag wurde ich von der Winterthurer Polizei angehalten.
Ich war nicht angeschnallt :? ( musste 60.- bezahlen )

Dann sagte mir der Polizist ich solle der kleber auf der Frontscheibe wegnehmen, ansonsten werde ich gebüsst. :evil:

Ist es wirklich verboten? Wenn ja, wo finde ich alle informationen darüber??

Bild

Verfasst: 05 Dez 2005, 08:50
von as
verboten..

auf der Frontscheibe darf nur die Autobahnvignette kleben...
sonst nichts..

wie ist es eigentlich mit dem Abgastest-Kleber?

Verfasst: 05 Dez 2005, 08:55
von UTR
Der Abgastest-Kleber ist nicht zwingend!

P.S: WO STEHT DAS DER KLEBER VERBOTEN IST??
im Strassenverkehrsamt homepage steht nichts

Verfasst: 05 Dez 2005, 09:00
von Petzi
Streng genommen, ist jeder Kleber oder jede Werbeaufschrift am Fahrzeug verboten, weil dadurch die anderen Autofahrer abgelenkt würden. Kommt darauf an, wie tolerant die Polizisten sind. Manche sagen nichts und andere flippen halbers aus :roll: :roll: :roll:

Verfasst: 05 Dez 2005, 09:53
von Lui@alfissima
Petzi hat geschrieben:Streng genommen, ist jeder Kleber oder jede Werbeaufschrift am Fahrzeug verboten, weil dadurch die anderen Autofahrer abgelenkt würden. Kommt darauf an, wie tolerant die Polizisten sind. Manche sagen nichts und andere flippen halbers aus :roll: :roll: :roll:

Gibt es aber einen Gesetz ??? PARAGRAPH sowieso ??

Ich sehe Pizza Kurier Autos und Taxis die voll "verchlebt" sind :wink:

Die Schlümpfen,die eben nichts besser zu tun haben .....und und....

Gruss
Lui

Verfasst: 05 Dez 2005, 10:04
von jag_rip
also ich denke, wenns um den Colaianni schriftzug geht, dann könnte man noch diskutieren, denn der ist ja über dem innenspiegel... aber der bulle meinte wohl den ganzen schwarzen Balken, der ist definitiv nicht erlaubt...

anscheinend weil das die sicht von innen einschränkt, aber die Sonnenblenden kommen tiefer runter... :roll: naja, CH-Gesetze eben

Verfasst: 05 Dez 2005, 10:07
von Petzi
Keine Ahnung ob es einen Gesetztestext gibt, müsste man mal nachforschen. Aber hast schon recht, all die Kurriere und die anderen Autos von Firmen etc.
Meistens drücken sie ein Auge zu bei solch einem Schriftzug, wenn er nicht gross ist und über die ganze Breite reicht aber sie können halt auch anders :roll: :roll: :evil: :evil:

gruss Chris

Verfasst: 05 Dez 2005, 10:17
von Lui@alfissima
Also wenn es keinen Gesetztestext gibt,bleibt der KLEBER drauf und fertig.
Aber wo kann man da nachfragen ??Weiss das jemand ??

Gruss
Lui

Verfasst: 05 Dez 2005, 10:30
von UTR
HAB HIER ETWAS GEFUNDEN


Auszug aus dem Gesetz!

SR 741.41 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995

Art. 71 Türen, Fenster, Sicht

4 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

5 Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.


Art. 219
1 Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Ziffer 2 SVG ist anwendbar, wenn:
a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
b. dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;


Anhang 8
Gefährliche Fahrzeugteile
26 Sonnenblenden über der Windschutzscheibe sind untersagt.
Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe
von mindestens 2 m befindet.

Verfasst: 05 Dez 2005, 10:30
von Soemmi
google mal nach strassenverkehrgesetz.....

es ist verboten, da es das sichtfeld einschränkt.

die folien, welche auf den taxis und pizzakurier autos sind sind von innen vollkommen durchsichtig....

übrigens, das thema wird nun schon zum x-ten mal aufgerollt. bitte sucht doch erst, bevor ihr wieder ein neues aufmacht.

gruss
sömmi

Verfasst: 05 Dez 2005, 12:00
von firefox
Aus dem FAQ der MFK BL
Verdunkeln von Scheiben:

Gemäss VTS Art. 71 werden an Fenster folgende Anforderungen gestellt:

Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen.


Was bedeutet das in der Praxis?

Als Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, gelten die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben. An diesen Scheiben ist das Anbringen von Tönungsfolien, Bildern und Schriftzügen nicht zulässig, ausser es kann nachgewiesen werden, dass die geforderte Lichtdurchlässigkeit von 70 % auf der gesamten Fläche weiterhin eingehalten sind (z.B. metas-Prüfbericht).

Praktisch ist damit das Anbringen von Tönungsfolien, Bildern und Schriftzügen nur an den hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe (sofern ein rechter Aussenspiegel vorhanden ist) zulässig.

Folien, die eine starke Spiegelwirkung aufweisen, so dass andere Verkehrsteilnehmer geblendet, irritiert oder in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt werden können, sind nicht zulässig.

Ein Eintrag in den Fahrzeugausweis ist nicht erforderlich!

Hoffe es ist jetzt entlich klar..... :roll:

Verfasst: 06 Dez 2005, 15:44
von Chrigi
schon.. aber das würde ja heissen, das so kleiner Schriftzug welcher die Sicht nicht beeinträchtigt (wie zb. dein mein Yokohama Kleber o.ä.) legal wäre??? Nur verlangt die MFK jedesmal dass diese Dinger runter gerissen werden. (Die Polizei drückt da Erfahrungsgemäss noch hin und wieder ein Auge zu)

Verfasst: 06 Dez 2005, 15:48
von Lui@alfissima
Chrigi hat geschrieben:schon.. aber das würde ja heissen, das so kleiner Schriftzug welcher die Sicht nicht beeinträchtigt (wie zb. dein mein Yokohama Kleber o.ä.) legal wäre??? Nur verlangt die MFK jedesmal dass diese Dinger runter gerissen werden. (Die Polizei drückt da Erfahrungsgemäss noch hin und wieder ein Auge zu)
Ich werde mein "COLAIANNI TUNING" Kleber auch beim Vorführen dran haben.
Die sollen doch kein scheiss Theater machen wegen so ein gottverdammtes Chleberli
Von mir aus können sie mir die ganze Frontscheibe wegnehmen,aber der Kleber bleibt drauf 100% :lol: :lol:

Verfasst: 06 Dez 2005, 15:51
von firefox
Ich war vor ein paar Wochen gerade vorführen und auch ich wurde genötigt den Kleber während dem Vorführen zu entfernen! Auch meine Erklärungen und sogar das eigene Testen des MFK Futzis konnten ihn nicht überstimmen. Der Kleber musste Weg. Mein Alfa Corse Kleber ist so klein, dass er hinter den Spiegel passte und trotzdem kann er ja die Sicht versperren.... :evil: :roll: :evil: :evil: :evil:

HURRRRRENNSOEHNEEEEEEEEEEEEEEE Verreckt doch alle ihr MFK VIXER!

So das musste jetzt raus..... sorry.... 8)

Verfasst: 06 Dez 2005, 15:52
von Petzi
@ lui
wegen dem Scheiss kannst du ev. nochmals an die Prüfung.
Mir wollen Sie auch Fr. 70. abknöpfen wegen drei Zeilen die er mit dem Kugelschreiber auf der Eignungserklärung geschrieben hat :evil: :evil:

gruss Chris